Satzung
Vereinssatzung der „Deutsche Gesellschaft für Dentalhygieniker/-innen (DGDH) e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen
" Deutsche Gesellschaft für Dentalhygieniker/-innen e.V. (DGDH)"
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „ e.V." .
2. Der Verein hat seinen Sitz in 48143 Münster, Winkelstraße 19 .
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Da im Gründungsjahr das
Geschäftsjahr nicht identisch mit dem Kalenderjahr ist, läuft das Geschäftsjahr vom Zeitpunkt der Eintragung bis zum 31.12. des selben Jahres. Die Dauer des Vereins ist nicht auf eine bestimmte Zeit begrenzt.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist,
a. die Interessen der deutschen Dentalhygieniker/-innen überparteilich nach innen und aussen zu vertreten,
b. das Berufsbild des/der Dentalhygienikers/-in auf der Basis einer Aufstiegsfortbildung zu fördern und weiter zu etablieren,
c. die Qualität der Fortbildung auf der Grundlage wissenschaftlicher Standards durch Mitwirkung und Zusammenarbeit mit den Aus- und Fortbildungsinstituten zu sichern,
d. zielgruppenorientierte Veranstaltung von Seminaren und Fortbildungs-veranstaltungen,
e. berufsrelevante Informationen auszutauschen und zu veröffentlichen,
f. die Kollegialität zu fördern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Übertragene Aufgaben werden ehrenamtlich übernommen. Erforderliche Auslagen werden auf Antrag erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb, Beendigung)
1. Mitglied des Vereins kann jeder/jede Dentalhygieniker/-in werden, der/die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
2. Fördernde Mitglieder können sein,
Zahnärzte,
natürliche Personen, die in der zahnärztlichen Forschung und Lehre aktiv
tätig sind,
juristische Personen, wenn sie eine Verbesserung der Zahngesund-heitsvorsorge fördern wollen.
3. Ehrenmitglieder können solche natürliche Personen werden, die sich ganz besonders für die Ziele des Vereins einsetzen bzw. eingesetzt haben. Sie werden mit deren Zustimmung vom Vorstand ernannt. Eines Aufnahmeantrages bedarf es nicht.
4. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand voraus, über den dieser entscheidet. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt,
a. durch Tod bei natürlichen Personen,
b. durch Auflösung der juristischen Person,
c. durch freiwilligen Austritt.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig;
d. durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung für den Fall, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Erforderlich ist, dass 2/3 der anwesenden Mitglieder bei der Abstimmung dem Beschluss zustimmt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen,
e. durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes in dem Fall, in dem das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
§ 4 Finanzierung und Beitragspflicht
1. Die Vereinsarbeit wird durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Im Geschäftsjahr ist spätestens bis zum 30.11. eine ordentliche Mitglieder-versammlung durchzuführen.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b. Bestellung von 2 Kassenprüfern, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen,
c. Billigung des Rechenschaftsberichtes / Entlastung des Vorstandes,
d. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeitrage,
e. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
f. Beschlüsse über die Vereinsauflösung,
g. Beschlüsse über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
3. Zur Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorstandsvorsitzende/-n schriftlich, unter Übersendung der Tagesordnungspunkte, mindestens 4 Wochen vorher eingeladen.
4. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzungen sind von dem/der Vorstandsvorsitzenden zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
5. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangt oder der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden, bei deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/-in geleitet.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Beschlüssen über Vereinsausschlüsse (§ 3 Absatz 5, Ziff. d und e) sowie bei Änderungen der Vereinssatzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Bei den Beschlussfassungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied (Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht) eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden.
9. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/-innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Vorstandsvorsitzenden zu ziehende Los.
10. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Vorstandsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unter-zeichnen sind.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/-in, gleichzeitig Schriftführer/-in.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für den Rest der verbleibenden Amtszeit. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist diese Funktion im Rahmen einer Ergänzungswahl neu zu besetzten oder das für die Übergangszeit eingesetzte Vorstandsmitglied zu bestätigen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten; darunter die/der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied .
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,
e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
g. Beschlussfassung und Erteilung von Beitrittsangeboten bezüglich der Aufnahme von Fördermitgliedern sowie der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Beschlüsse werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit in der Regel in Vorstandssitzungen gefasst. Über die Ergebnisse ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterschreiben ist.
Schriftliche, fernschritfliche, fernmündliche oder telegrafische Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
7. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen entsprechend der hierzu erlassenen steuerrechtlichen Vorschriften.
8. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden redaktionellen Änderungen durch die/den Vorsitzende/-n alleine, ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung oder der restlichen Vorstandsmitglieder, vorgenommen werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Beschluss über die Auflösung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen der Gesellschaft für präventive Zahnheilkunde, Herdweg 50, 70174 Stuttgart, zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Erhaltung und Förderung der präventiven Zahngesundheit zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.10.1999 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weist diese Satzung Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Satzung weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.

